Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens

selbstbestimmt.be Ostbelgien

Mobilitätshilfen


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Hilfsmittelverzeichnis und Konvention


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& Flyer

Person mit Unterstützungsbedarf

Die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben ist ab dem 1. Juli 2017 Ihr Ansprechpartner für die Versorgung mit Mobilitätshilfen.

Mobilitätshilfen sind unter Anderem Rollstühle, Gehhilfen und Antidekubituskissen. Wenn Sie eine Mobilitätshilfe für länger als ein Jahr brauchen und Ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Dienststelle.

Für alle kurzfristigen Versorgungen wenden Sie Sich bitte wie bisher an den Ansprechpartner Ihrer Wahl (beispielsweise Krankenkasse, Leistungserbringer/Bandagist, Rotes Kreuz, Apotheke).

Ich wohne zu Hause

Wenn Sie langfristig auf eine Mobilitätshilfe angewiesen sind, dann richten Sie bitte Ihre Anfrage an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben. Dazu benötigen Sie eine Verschreibung Ihres Hausarztes oder eines Facharztes.
Ein Mitarbeiter der Dienststelle wird sich bei Ihnen melden, um einen Hausbesuch zu organisieren. Danach wird Ihre Anfrage überprüft und Sie können eine Bezuschussung für die Mobilitätshilfe erhalten.

Falls Sie eine Gehhilfe benötigen, muss nicht zwingend ein Hausbesuch eines Mitarbeiters der Dienststelle stattfinden. Sie können Ihre Gehhilfe sofort nachdem Sie Ihre ärztliche Verschreibung erhalten haben, bei einem konventionierten Leistungserbringer abholen.

Ich wohne in einem Alten- oder Pflegewohnheim

Wenn Sie eine Mobilitätshilfe benötigen, dann richten Sie bitte Ihre Anfrage an das Alten-oder Pflegewohnheim, falls es sich um eine Standardversorgung (Gehhilfe, manueller Rollstuhl und Antidekubituskissen) handelt. Für alle anderen Anfragen im Bereich der Mobilitätsversorgung, richten Sie Ihre Anfrage bitte an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben. Ihr Alten- und Pflegewohnheim unterstützt Sie gerne bei dieser Anfrage.

Wer versorgt mich mit meiner Mobilitätshilfe?

Nachdem der Hausbesuch durch den Mitarbeiter stattgefunden hat, nehmen Sie Kontakt mit einem Leistungserbringer auf. Dieser wird mit Ihnen die Mobilitätshilfe in Ihrem gewohnten Umfeld testen. Für eine Standardversorgung (Gehhilfe, manueller Rollstuhl und Antidekubituskissen) müssen Sie mit einem konventionierten Leistungserbringer arbeiten. Die Liste dieser Leistungserbringer wird Ihnen beim Hausbesuch ausgehändigt und ist jederzeit auf Anfrage bei der Dienststelle erhältlich.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich dringend (schnell und kurzfristig) eine Mobilitätshilfe benötige?

Diese Versorgung wird weiterhin durch einen Ansprechpartner Ihrer Wahl gewährleistet (beispielsweise Krankenkasse, Leistungserbringer/Bandagist, Rotes Kreuz, Apotheke).

Was passiert, wenn meine ärztliche Verschreibung vor dem 01. Juli 2017 datiert ist?

Sie reichen wie bisher Ihre Anfrage bei Ihrer Krankenkasse ein.

Beispiele

  • Sie benötigen einen neuen Rollstuhl und haben eine Verordnung datiert vom 28. Juni 2017. Diesen Antrag müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
  • Sie benötigen einen neuen Rollstuhl ab dem 01. Juli 2017. Wenden Sie sich hierfür an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben. Sie benötigen eine medizinische Verordnung basierend auf der Vorlage der Dienststelle. Die Dienststelle prüft, ob die Erneuerungsfrist vorbei ist, und leitet alle weiteren Schritte zum Erhalt des Rollstuhls mit Ihnen in die Wege.
  • Sie benötigen zum ersten Mal einen Rollstuhl ab dem 01. Juli 2017. Kontaktieren Sie die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben, die mit Ihnen einen Termin vereinbaren wird, um Ihnen alles Weitere zu erklären.

Für alle weiteren Fragen, können Sie sich an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben wenden (mobilitaetshilfen@selbstbestimmt.be oder 080/229 111).

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Leistungserbringer

Um in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens aktiv zu sein, müssen Sie als Lieferant im Sinne des Erlasses der Regierung über die Mobilitätshilfen gelten . Folgende Personen sind damit gemeint:

  • Bandagisten;
  • jede natürliche oder juristische Person, die Mobilitätshilfen herstellt und gemäß Artikel 85bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die nötige Ausrüstung und das nötige Werkzeug verfügt, um an diesen Mobilitätshilfen Anpassungen und Reparaturen vorzunehmen;
  • in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß den dort anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen berechtigt ist, Mobilitätshilfen oder gleichwertige Hilfsmittel herzustellen beziehungsweise zu vermitteln und an die Bedürfnisse der Nutznießer anzupassen;

Um die Standardversorgung gewährleisten zu können, müssen Sie ein Abkommen(Konvention) mit der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben eingehen. Sollten Sie nicht konventioniert sein und dennoch einem Bürger der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Mobilitätshilfe (Standardversorgung) verkauft haben, dann kann die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben das Hilfsmittel nicht bezuschussen.

Um das Renting für einen Modularrollstuhl oder einen Multipositionsrollstuhl in einem Alten- und Pflegewohnheim (APWH) gewährleisten zu können, müssen Sie ebenfalls eine Konvention mit der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben eingehen. Ohne diese Konvention ist es Ihnen nicht möglich Renting-Verträge für Bewohner eines Alten- und Pflegewohnheimes abzuschließen, da die Dienststelle ansonsten nicht finanziell in den Mietverträgen intervenieren kann.

Ab dem 01. Juli 2017 ist es nicht mehr möglich Renting-Verträge für die Standardversorgung abzuschließen. Es können jedoch Renting-Verträge mit der Dienststelle für Modular-und Multipositionsrollstühle abgeschlossen werden.

Falls Sie sich konventionieren möchten senden Sie bitte eine Mail an bandagiste@selbstbestimmt.be. Bitte teilen Sie uns ihre Postadresse mit, damit wir Ihnen die Konvention zuschicken können. Bitte teilen Sie uns ebenfalls mit ob Sie sich für beide Dienstleistungen konventionieren möchten oder lediglich für eine der beiden.

Folgende, auf die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben angepasste Formulare benötigen Sie als Leistungserbringer um die Versorgung mit Mobilitätshilfen gewährleisten zu können. Diese Formulare können Sie hier runterladen:

Die bestehenden Formulare des LIKIV (Anlage 19, Anlage 19 bis etc.) werden ab dem 01/07/17 nicht mehr akzeptiert.

Die verschiedenen Prozeduren zum Erhalt einer Mobilitätshilfe sowie die Kriterien, die Erneuerungsfristen und die Zuschüsse können Sie im Buch der Regelungen einsehen.

Für die Versorgung mit Mobilitätshilfen gelten die gleichen Erneuerungsfristen, und diese werden von der Dienststelle übernommen. D.h. wenn ein Nutznießer im Alter von 40 Jahren einen Rollstuhl im Jahr 2016 erhalten hat, dann hat er auch im neuen System der Dienststelle erst wieder im Jahr 2021 Anrecht auf einen neuen Rollstuhl. Es liegt in der Verantwortung des Leistungserbringers die Erneuerungsfrist für die Gehhilfe mit der jeweiligen Krankenkasse des Nutznießers abzuklären, bevor die Gehhilfe ausgehändigt wird.

Übergangsphase:

Für Nutznießer die eine ärztliche Verschreibung für eine Mobilitätshilfe datiert vor dem 01. Juli 2017 haben, wird die Kostenrückerstattung noch von den Krankenkassen übernommen, und dies bis spätestens bis zum 30. Juni 2018. Das heißt, dass die Anfragen direkt bei den Krankenkassen eingereicht werden müssen. Für Nutznießer die eine ärztliche Verschreibung ab dem 01. Juli 2017 datiert haben, wird das neue System angewandt und die Anfrage muss über die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben laufen.

Für die Renting-Akten für die Modular- und Multipositionsrollstühle, werden alle bestehenden Verträge zum 01. Juli 2017 von der Dienststelle zu den gleichen Bedingungen übernommen und an den Leistungserbringer gezahlt. Dies bis zum 31. Dezember 2017. Bitte senden Sie hierfür den „Etat récapitulatif“ sowie eine Kopie von jedem laufenden Vertrag bis zum 30. Juni 2017 direkt an die Dienststelle.

Bis spätestens zum 01. Januar 2018 werden alle bestehenden Verträge für die Modular- und Multipositionsrollstühle (die vor dem 01. Juli 2017 abgeschlossen wurden) in neue Verträge der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben umgewandelt.

Für die Renting-Akten für Standardmaterial, wird die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben die Auszahlung der bestehenden Akten bis zum 31. Dezember 2017 gewährleisten. Bitte schicken Sie wie bisher ihre Rechnung an die zuständige Krankenkasse. Die Krankenkasse rechnet dann mit der Dienststelle ab. Ab dem 01. Januar 2018 wird es keine Renting-Akten für Standardmaterial in den APWH mehr geben. Ab diesem Zeitpunkt werden die Alten- und Pflegewohnheime die Versorgung übernehmen.

Für alle weiteren Fragen, können Sie sich an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben wenden (bandagiste@selbstbestimmt.be oder 080/229 111).

Beispiele

  1. Der Nutznießer hat eine medizinische Verordnung, welche auf den 29.06.17 datiert ist und stellt seine Anfrage bei der Krankenkasse. Er erhält seine Mobilitätshilfe aber erst im August 2017 und ist zwischenzeitlich von der Deutschsprachigen in die Französischsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über die Deutschsprachige Gemeinschaft (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  2. Der Nutznießer wohnt in Flandern und möchte seine Mobilitätshilfe erneuern. Er reicht eine medizinische Verordnung, datiert auf den 25.06.17, bei seiner Krankenkasse ein. Er erhält seine neue Mobilitätshilfe im November 2017. In der Zwischenzeit ist er in die Deutschsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über Flandern (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  3. Eine Mobilitätshilfe wurde am 30.06.17, für einen Nutznießer der wohnhaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist, verordnet, jedoch erst nach dem 01.08.2018 ausgeliefert. Dies durch eine sehr lange Prozedur. Die Krankenkasse schickt die Rechnung direkt an die Dienststelle, da die Übergangsperiode abgeschlossen ist.
  4. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält eine Verordnung für die Miete eines Rollstuhls über das Rentingsystem datiert auf den 02.07.17. Dieser Antrag muss in jedem Fall direkt bei der Dienststelle eingereicht werden, mit den Formularen der Dienststelle, da die Verordnung datiert ist nach dem 30.06.17
  5. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer) Am 03.08.17 möchte der Nutznießer zu einem Standardrollstuhl wechseln. Dies ist über das Mietsystemsystem nicht möglich, da die Dienststelle nicht für die Standardversorgung in den APWH’s zuständig ist. Diese Anfrage wird an das jeweilige APWH weitergeleitet.
  6. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer). Am 03.08.17 reicht der Nutznießer einen Antrag für den Wechsel zu einem Multipositionsrollstuhl ein. Hier kann ein neuer Mietvertrag über die Dienststelle gemacht werden.
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Hausärzte + Reha-Fachzentren + Krankenhäuser

Sie stellen die Eingangstüre für die Versorgung mit einer Mobilitätshilfe dar. Jeder Bürger der Deutschsprachigen Gemeinschaft der eine Mobilitätshilfe benötigt, muss zwingend eine medizinische Verordnung seines Hausarztes oder eines Facharztes haben. Die Formulare des LIKIV finden zum 01. Juli keine Anwendung mehr.

Für die Bürger aus der DG muss die neue medizinische Verordnung der Dienststelle ausgefüllt werden. Alle Kriterien zum Erhalt der verschiedenen Mobilitätshilfen können Sie im Buch der Regelungen einsehen. Diese sind identisch geblieben zu den Kriterien des Artikels 28§8 der LIKIV (Bandagisten – Aides à la mobilité).

Wir bitten Sie ebenfalls, Ihren Patienten mitzuteilen, dass für eine Standardversorgung (das heißt für eine Gehhilfe, einen manuellen Rollstuhl oder ein Antidekubituskissen) einige Modelle zu 100% durch die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben bezuschusst werden und sie diese Mobilitätshilfen lediglich bei einem konventionierten Leistungserbringer beziehen können. Die Liste der konventionierten Leistungserbringer wird vierteljährlich aktualisiert und befindet sich auf folgender Internetseite: www.selbstbestimmt.be.

Folgende Dokumente müssen Sie in diesem Zusammenhang nutzen. Diese Dokumente können Sie hier runterladen.

Übergangsphase:

Für Nutznießer die eine ärztliche Verschreibung für eine Mobilitätshilfe datiert vor dem 01. Juli 2017 haben, wird die Kostenrückerstattung noch von den Krankenkassen übernommen, und dies bis spätestens bis zum 30. Juni 2018. Das heißt, dass die Anfragen direkt bei den Krankenkassen eingereicht werden müssen.

Für Nutznießer die eine ärztliche Verschreibung ab dem 01. Juli 2017 datiert haben, wird das neue System angewandt und die Anfrage muss über die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben laufen.

Beispiele

  1. Der Nutznießer hat eine medizinische Verordnung, welche auf den 29.06.17 datiert ist und stellt seine Anfrage bei der Krankenkasse. Er erhält seine Mobilitätshilfe aber erst im August 2017 und ist zwischenzeitlich von der Deutschsprachigen in die Französischsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über die Deutschsprachige Gemeinschaft (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  2. Der Nutznießer wohnt in Flandern und möchte seine Mobilitätshilfe erneuern. Er reicht eine medizinische Verordnung, datiert auf den 25.06.17, bei seiner Krankenkasse ein. Er erhält seine neue Mobilitätshilfe im November 2017. In der Zwischenzeit ist er in die Deutschsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über Flandern (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  3. Eine Mobilitätshilfe wurde am 30.06.17, für einen Nutznießer der wohnhaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist, verordnet, jedoch erst nach dem 01.08.2018 ausgeliefert. Dies durch eine sehr lange Prozedur. Die Krankenkasse schickt die Rechnung direkt an die Dienststelle, da die Übergangsperiode abgeschlossen ist.
  4. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält eine Verordnung für die Miete eines Rollstuhls über das Rentingsystem datiert auf den 02.07.17. Dieser Antrag muss in jedem Fall direkt bei der Dienststelle eingereicht werden, mit den Formularen der Dienststelle, da die Verordnung datiert ist nach dem 30.06.17
  5. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer) Am 03.08.17 möchte der Nutznießer zu einem Standardrollstuhl wechseln. Dies ist über das Mietsystemsystem nicht möglich, da die Dienststelle nicht für die Standardversorgung in den APWH’s zuständig ist. Diese Anfrage wird an das jeweilige APWH weitergeleitet.
  6. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer). Am 03.08.17 reicht der Nutznießer einen Antrag für den Wechsel zu einem Multipositionsrollstuhl ein. Hier kann ein neuer Mietvertrag über die Dienststelle gemacht werden.

Für alle weiteren Fragen, können Sie sich an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben wenden (mobilitaetshilfen@selbstbestimmt.be oder 080/229 111).

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Alten- und Pflegewohnheim (APWH)

Falls ein Bewohner eine Mobilitätshilfe benötigt, anders als eine Standardversorgung, dann kontaktieren Sie bitte die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben.

Für die Versorgung mit einem Modular- oder einem Multipositionsrollstuhl wird für den Bewohner ein Renting-Vertrag mit einem Leistungserbringer abgeschlossen. Die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben übernimmt 100% der Rentingkosten. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Dienststelle und Leistungserbringer.

Das APWH erhält von der Dienststelle die Information darüber, für welchen ihrer Bewohner ein Renting-Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Versterben des Bewohners oder wenn das Material nicht mehr benötigt wird, teilt das APWH dies unverzüglich der Dienststelle und dem Leistungserbringer mit.

Übergangsphase:

Für Nutznießer die eine ärztliche Verschreibung für eine Mobilitätshilfe datiert vor dem 01. Juli 2017 haben, wird die Kostenrückerstattung noch von den Krankenkassen übernommen, und dies bis spätestens bis zum 30. Juni 2018. Das heißt, dass die Anfragen direkt bei den Krankenkassen eingereicht werden müssen.

Für Nutznießer die eine neue ärztliche Verschreibung ab dem 01. Juli 2017 datiert haben, wird das neue System angewandt und die Anfrage muss über die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben laufen.

Ab dem 01. Juli 2017 werden alle Renting-Akten für Modular- und Multipositionsrollstuhle zu den gleichen Bedingungen übernommen und an den Leistungserbringer gezahlt. Dies bis zum 31. Dezember 2017.

Bis spätestens zum 01. Januar 2018 werden alle bestehenden Verträge für die Modular- und Multipositionsrollstühle (die vor dem 01. Juli 2017 abgeschlossen wurden) in neue Verträge der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben umgewandelt.
Ab dem 01. Juli 2017 können neue Renting-Verträge mit der Dienststelle für Modular- und Multipositionsrollstühle abgeschlossen werden, die Anfrage läuft dann über die Dienststelle.

Die Renting-Akten für eine Standardversorgung (die vor dem 01. Juli 2017 abgeschlossen wurden) werden von der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben übernommen, und dies bis zum 31. Dezember 2017. Ab dem 01. Januar 2018 gibt es keine Renting-Akten mehr für eine Standardversorgung.

Eine neue Standardversorgung wird ab dem 01. Juli 2017 direkt über das APWH gewährleistet.

Beispiele

  1. Der Nutznießer hat eine medizinische Verordnung, welche auf den 29.06.17 datiert ist und stellt seine Anfrage bei der Krankenkasse. Er erhält seine Mobilitätshilfe aber erst im August 2017 und ist zwischenzeitlich von der Deutschsprachigen in die Französischsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über die Deutschsprachige Gemeinschaft (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  2. Der Nutznießer wohnt in Flandern und möchte seine Mobilitätshilfe erneuern. Er reicht eine medizinische Verordnung, datiert auf den 25.06.17, bei seiner Krankenkasse ein. Er erhält seine neue Mobilitätshilfe im November 2017. In der Zwischenzeit ist er in die Deutschsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über Flandern (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  3. Eine Mobilitätshilfe wurde am 30.06.17, für einen Nutznießer der wohnhaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist, verordnet, jedoch erst nach dem 01.08.2018 ausgeliefert. Dies durch eine sehr lange Prozedur. Die Krankenkasse schickt die Rechnung direkt an die Dienststelle, da die Übergangsperiode abgeschlossen ist.
  4. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält eine Verordnung für die Miete eines Rollstuhls über das Rentingsystem datiert auf den 02.07.17. Dieser Antrag muss in jedem Fall direkt bei der Dienststelle eingereicht werden, mit den Formularen der Dienststelle, da die Verordnung datiert ist nach dem 30.06.17
  5. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer) Am 03.08.17 möchte der Nutznießer zu einem Standardrollstuhl wechseln. Dies ist über das Mietsystemsystem nicht möglich, da die Dienststelle nicht für die Standardversorgung in den APWH’s zuständig ist. Diese Anfrage wird an das jeweilige APWH weitergeleitet.
  6. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer). Am 03.08.17 reicht der Nutznießer einen Antrag für den Wechsel zu einem Multipositionsrollstuhl ein. Hier kann ein neuer Mietvertrag über die Dienststelle gemacht werden.

Für alle weiteren Fragen, können Sie sich an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben wenden (mobilitaetshilfen@selbstbestimmt.be oder 080/229 111).

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Krankenkassen

Ab dem 01. Juli 2017 ist die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben für alle Anfragen im Bereich der Mobilitätshilfen für eine langfristige Versorgung zuständig. Die bestehenden Rentingsysteme für die häusliche Versorgung bleiben bestehen.

Die Hausärzte stellen weiterhin die Eingangstüre für die Versorgung mit einer Mobilitätshilfe dar. Jeder Bürger der Deutschsprachigen Gemeinschaft der eine Mobilitätshilfe benötigt, muss zwingend eine medizinische Verordnung seines Hausarztes oder eines Facharztes haben. Die Formulare des LIKIV finden zum 01. Juli keine Anwendung mehr.

Für die Bürger aus der DG muss die neue medizinische Verordnung der Dienststelle ausgefüllt werden. Alle Kriterien zum Erhalt der verschiedenen Mobilitätshilfen können Sie im Buch der Regelungen einsehen. Diese sind identisch geblieben zu den Kriterien des Artikels 28§8 der LIKIV (Bandagisten – Aides à la mobilité).

Für die Standardversorgung (das heißt für eine Gehhilfe, einen manuellen Rollstuhl oder ein Antidekubituskissen) sowie für das Renting eines Modular-und Multipositionsrollstuhls im Alten-und Pflegewohnheim arbeitet die Dienstelle lediglich mit konventionierten Leistungserbringer. Die Liste der konventionierten Leistungserbringer wird vierteljährlich aktualisiert und befindet sich auf folgender Internetseite: www.selbstbestimmt.be.

Folgende Dokumente müssen im Zusammenhang nutzen. Diese Dokumente können Sie auf hier runterladen.

Vorgehensweise Renting

Ab dem 01. Juli 2017 werden alle Renting-Akten zu den gleichen Bedingungen von der Dienststelle übernommen und an die Leistungserbringer im Drittzahlersystem gezahlt. Dies bis zum 31. Dezember 2017. Hierzu schickt der Leistungserbringer unter anderem alle laufenden Rentingakten bis spätestens zum 30. Juni an die Dienststelle. Bis spätestens zum 01. Januar 2018 werden alle bestehenden Verträge für die Modular- und Multipositionsrollstühle (die vor dem 01. Juli 2017 abgeschlossen wurden) in neue Verträge der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben umgewandelt.

Ab dem 01. Juli 2017 können neue Renting-Verträge mit der Dienststelle für Modular- und Multipositionsrollstühle abgeschlossen werden, die Anfrage läuft dann über die Dienststelle.

Die Renting-Akten für eine Standardversorgung (die vor dem 01. Juli 2017 abgeschlossen wurden) werden von der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben übernommen, und dies bis zum 31. Dezember 2017. Ab dem 01. Januar 2018 gibt es keine Renting-Akten mehr für eine Standardversorgung.

Eine neue Standardversorgung wird ab dem 01. Juli 2017 direkt über das APWH gewährleistet.

Vorgehensweise Sitzschale

Diese Versorgung wird weiterhin von der Krankenkasse gewährleistet. Die Dienststelle kann hier lediglich eine unterstützende Rolle für den Nutznießer einnehmen. Die Anfrage muss direkt über den Nutznießer gestellt werden.

Übergangsphase:

Für Nutznießer die eine ärztliche Verschreibung für eine Mobilitätshilfe datiert vor dem 01. Juli 2017 haben, wird die Kostenrückerstattung noch von den Krankenkassen übernommen, und dies bis spätestens bis zum 30. Juni 2018. Das heißt, dass die Anfragen direkt bei den Krankenkassen eingereicht werden müssen.

Für Nutznießer die eine neue ärztliche Verschreibung ab dem 01. Juli 2017 datiert haben, wird das neue System angewandt und die Anfrage muss über die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben laufen.

Beispiele

  1. Der Nutznießer hat eine medizinische Verordnung, welche auf den 29.06.17 datiert ist und stellt seine Anfrage bei der Krankenkasse. Er erhält seine Mobilitätshilfe aber erst im August 2017 und ist zwischenzeitlich von der Deutschsprachigen in die Französischsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über die Deutschsprachige Gemeinschaft (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  2. Der Nutznießer wohnt in Flandern und möchte seine Mobilitätshilfe erneuern. Er reicht eine medizinische Verordnung, datiert auf den 25.06.17, bei seiner Krankenkasse ein. Er erhält seine neue Mobilitätshilfe im November 2017. In der Zwischenzeit ist er in die Deutschsprachige Gemeinschaft umgezogen. Die Abrechnung läuft dann trotzdem über Flandern (Doc N), da der Nutznießer zum Zeitpunkt der Verordnung dort wohnte
  3. Eine Mobilitätshilfe wurde am 30.06.17, für einen Nutznießer der wohnhaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist, verordnet, jedoch erst nach dem 01.08.2018 ausgeliefert. Dies durch eine sehr lange Prozedur. Die Krankenkasse schickt die Rechnung direkt an die Dienststelle, da die Übergangsperiode abgeschlossen ist.
  4. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält eine Verordnung für die Miete eines Rollstuhls über das Rentingsystem datiert auf den 02.07.17. Dieser Antrag muss in jedem Fall direkt bei der Dienststelle eingereicht werden, mit den Formularen der Dienststelle, da die Verordnung datiert ist nach dem 30.06.17
  5. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer) Am 03.08.17 möchte der Nutznießer zu einem Standardrollstuhl wechseln. Dies ist über das Mietsystemsystem nicht möglich, da die Dienststelle nicht für die Standardversorgung in den APWH’s zuständig ist. Diese Anfrage wird an das jeweilige APWH weitergeleitet.
  6. Ein Nutznießer aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat seit dem 01.08.2011 einen Mietvertrag für einen Modularrollstuhl. Ab dem 01.07.17 wird die Finanzierung der Mietverträge seitens der Dienststelle übernommen. (Abrechnung direkt mit dem Leistungserbringer). Am 03.08.17 reicht der Nutznießer einen Antrag für den Wechsel zu einem Multipositionsrollstuhl ein. Hier kann ein neuer Mietvertrag über die Dienststelle gemacht werden.

Für alle weiteren Fragen, können Sie sich an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben wenden (mobilitaetshilfen@selbstbestimmt.be oder 080/229 111).

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